
NEWS
Was gibt es Neues bei der IVw Groß-Gerau GmbH
- Zahlen / Daten der IVw Groß-Gerau GmbH
- Bündelung des Einkaufs
- Erweiterung des Portfolios
- Personalzuwachs
- Umlaufbeschlüsse ab Januar 2026
- Integration der Versicherungswirtschaft in CASAVI
- Integration Uvi in CASAVI
- Unterstützung des Jugend-Handballs
- Spende an Herzenslilien
- Gestaltung der Stadt Gross-Gerau
- E-Rechnungspflicht
- Wir sind Umwelt schonend!
- Welchen Stellenwert hat bei uns die Digitalisierung!
- Was bedeutet für die IVw Groß-Gerau GmbH Datensicherheit?
- Übermittlung der Daten direkt an den Steuerberater
- Zahlen / Daten der IVw Groß-Gerau GmbH
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2026: Wir haben weiter unsere Marktposition ausgebaut. Wir verwalten ca. 1500 Einheiten (Stand März 2026). Die IVw ist somit auf deutlichem Wachstumskurs bei Beibehaltung der Qualitätszielen.
- Bündelung des Einkaufs
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2026: Wir bündeln Einkäufe. Somit erhalten wir für unsere Liegenschaften bessere Konditionen.
- Erweiterung des Portfolios
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2026: Wir haben unser Portfolio erweitert. Wir betreuen Immobilien-Management-Unternehmen mit nachhaltigen Dienstleistungen, die deren Unternehmensentwicklung unterstützen.
- Personalzuwachs
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2026: Wir freuen uns, unsere neue Mitarbeiterin begrüßen zu dürfen. Unser Team wird verstärkt mit viel Sach- und Fachkompetenz gebündelt mit langjähriger Berufserfahrung.
- Umlaufbeschlüsse ab Januar 2026
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Umlaufbeschlüsse werden zukünftig über die Software VULCAVO abgebildet. Somit sind jetzt alle Beschlüsse zentral abgelegt.
- Integration der Versicherungswirtschaft in CASAVI
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Integration der Versicherungswirtschaft in die digitale Liegenschaftsakte. Die Kommunikation ist jetzt vollständig in CASAVI abgebildet.
- Integration Uvi in CASAVI
- Unterstützung des Jugend-Handballs
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05.11.2025: Wir unterstützen gerne den Handball des HSG Dornheim/Gross-Gerau. Wir freuen uns, dass wir einen Beitrag leisten dürfen und wünschen der Mannschaft viel Erfolg in der Saison.
- Spende an Herzenslilien
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10.10.2025: 25 Jahre HK-Klöber Versicherungen - Im Rahmen einer Spendenaktion der Firma Klöber haben wir mit einem Teilbetrag zur Gesamtsumme von 19.213 Euro beigetragen.
- Gestaltung der Stadt Gross-Gerau
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Verschönerung des Platzes neben dem Haus der Jahnstr. 5. - Im Rahmen der Verschönerung folgen wir einer Aktion, die Grünanlagen neu zu bepflanzen. Initiator ist die Stadt Groß-Gerau, die die Stadt mit Hilfe von Unternehmern attraktiver gestaltet Hat.
In Einem Gemeinschaftsprojekt von Funk-Immobilien in Mörfelden-Walldorf und IVw Groß-Gerau GmbH beteiligen wir uns im Sinne des Kaufes der Pflanzen und der Pflege des Beetes. - E-Rechnungspflicht
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Eingangsrechnungen von Gewerbetreibenden werden gemäß gesetzlicher Regelung vom 01.01.2025 an nur noch als E-Rechnung akzeptiert. Postalische Rechnungen hingegen werden nicht mehr verarbeitet. Hieraus können auch keine Rechtsanerkennungen erfolgen.
- Wir sind Umwelt schonend!
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Die meisten Formulare können Sie bei uns in unserer IVw Groß-Gerau-APP "ONLINE" ausfüllen. Gegenüber dem Jahresanfang haben wir unseren Papierverbrauch um 2/3 gesenkt. Ein Erfolg für die Umwelt. Sie erhalten diese in Android und in Apple. Alternativ können Sie einfach mit Ihrem Smartphone einen Browser aufrufen und die Homepage aufrufen.
- Welchen Stellenwert hat bei uns die Digitalisierung!
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Prozesse müssen immer mehr automatisiert werden. Notwendig wird dies, um in der Gesellschaft eine höhere Akzeptanz zu haben. Die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit ist ein weiterer Hauptgrund hierfür.
- Was bedeutet für die IVw Groß-Gerau GmbH Datensicherheit?
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Es ist uns wichtig, die Daten unserer Kunden und der beteiligten Parteien in Sicherheit gespeichert werden. Die DSVGO werden wir einhalten und Prozesse installieren, die keine anderen Möglichkeiten mehr zulassen.
- Übermittlung der Daten direkt an den Steuerberater
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Im Zuge der Digitalisierung erfüllen wir die gesetzlichen Bedingungen, mit dem Steuerberater gemäß DSVGO und den Verordnungen der Finanzverwaltung einen sicheren Austausch zu gestalten.
Der Gesetzgeber achtet die Übermittlung per Mail als nicht rechtskonform
Was gibt es Neues für Eigentümer
- Nutzungsentschädigung für sanierungs- und rechtsverfolgungsbedingt jahrelang gesperrte Dachterrasse
- Herausgabe der E-Mail-Adressen von Miteigentümern
- Nichtige Stimmrechtsbeschränkung in der Gemeinschaftsordnung
- Bauliche Veränderung: Genehmigung und Folgekosten
- Ist ein Balkon ein Raum?
- Pflichten der Gemeinschaft der Eigentümer
- Die Anforderungen an die Jahresabrechnung
- Nutzung als Monteurs- oder Ferienwohnung
- Neues von der Trinkwasserverordnung: Kritische Metalle
- Neues von der EU zur Mülltrennung
- Gebäudeenergiegesetz: Förderung und Geschwindigkeitsbonus
- Forderung aus Nebenkosten
- NEWS vom Gebäude-Energie-Gesetz
- Nackt sonnender Vermieter ist kein Grund zur Mietminderung
- Kein „Festbetrag“ neben Vorauszahlungen für Nebenkosten
- Gewerbemietrecht: Trotz enttäuschter Umsatzerwartung keine Vertragsanpassung
- Wohneigentümer kann auf Unterlassung der Videoüberwachung seiner Wohnungstür klagen (13.07.2023)
- Verbot des Grillens mit Elektrogrill an zwei aufeinanderfolgenden Wochenend- bzw. Feiertagen und mehr als viermal im Monat (18.07.2023)
- Vollstreckung einer Rückbaupflicht eines Wohnungseigentümers mittels Zwangsgeld (14.06.2023)
- Gesetz zum Nebenkostenprivileg
- Nutzungsentschädigung für sanierungs- und rechtsverfolgungsbedingt jahrelang gesperrte Dachterrasse
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Hat ein Wohnungseigentümer eine gemeinschaftliche Instandsetzungsmaßnahme zu dulden, deren Dauer über das zumutbare Maß hinausgeht und seine Dachterrasse unbenutzbar macht, kann er von der GdWE angemessenen Ausgleich in Geld verlangen. Es gibt einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch („Aufopferungsanspruch“). Ein Fall aus einer Wohnanlage in Kassel zeigt, dass mehrere tausend Euro zusammenkommen können.
Mit Urteil vom 25.10.2025 zum gerichtlichen Aktenzeichen 2-13 S 26/24 hat das Landgericht Frankfurt am Main einem Eigentümer, der über vier Jahre seine Dachterrasse nicht nutzen könnte, eine Nutzungsentschädigung zugesprochen. Gefordert hatte der Kläger 500,00 EUR monatlich für den Nutzungsentzug an Dachterrasse und zwei Balkonen (26.500,00 EUR). Zugesprochen wurden ihm 6.542,98 EUR für die Dachterrasse. Für die Balkone gab es keine Entschädigung. - Herausgabe der E-Mail-Adressen von Miteigentümern
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Nach dem aktuellen Stand der Dinge hat ein Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adressen seiner Miteigentümer. Höchstrichterlich, also vom Bundesgerichtshof (BGH), entschieden wurde das zwar nie, seit einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 04.10.2018 (AZ.: 25 S 22/18) besteht hierüber aber Einvernehmen in Rechtsprechung und Schrifttum zum WEG. Ein Urteil des BGH zum Vereinsrecht lässt aufhorchen! Dort wird nicht nur ein Anspruch auf E-Mail-Adressen aller übrigen Vereinsmitglieder bejaht, sondern darüber hinaus festgestellt, dass es sich hierbei um ein unentziehbares Mitgliedschaftsrecht jedes Vereinsmitglieds gegen den Verein handele, das auch durch die Satzung nicht beschnitten werden könne und dem auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht entgegenstehe. Das ist ein Ding! Es stellt sich die Frage, ob die Aussagen zum Vereinsrecht auch für das WEG gelten (müssen).
Mit Urteil vom 10.12.2025 zum gerichtlichen Aktenzeichen II ZR 132/24 hat der u.a. für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des BGH entschieden, dass ein Vereinsmitglied ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der E-Mail-Adressen der anderen Vereinsmitglieder hat, wenn es mit diesen im Vorfeld einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen, etwa, um gegen Beschlussempfehlungen des Vorstandes und einen sich abzeichnenden Mehrheitswillen zu opponieren. Der BGH äußert sich hierbei auch zur DSGVO. - Nichtige Stimmrechtsbeschränkung in der Gemeinschaftsordnung
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Nicht nur Beschlüsse, auch Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung können nichtig sein und Schwierigkeiten in der Verwalterpraxis auslösen, speziell bei der Stimmenauszählung im Rahmen einer Beschlussfassung. Ein Fall aus dem Amtsgerichtsbezirk Göttingen gelangte über das Landgericht Braunschweig zum Bundesgerichtshof (BGH). Dort ging es um die Frage, ob eine Stimmrechtsbeschränkung auf »Angelegenheiten der Tiefgarage« wirksam ist.
Mit Urteil vom 27.02.2026 zum gerichtlichen Aktenzeichen V ZR 189/24 entschied der BGH mit den beiden folgenden amtlichen Leitsätzen:
Es ist grundsätzlich möglich, das Stimmrecht der Sondereigentümer durch Vereinbarung objektbezogen zu beschränken (hier: „Angelegenheiten der Tiefgarage“). Der Umfang der Beschränkung muss sich eindeutig aus der Gemeinschaftsordnung ergeben; verbleiben bei der gebotenen objektiven Auslegung einer entsprechenden Klausel nicht aufklärbare Zweifel über deren Inhalt, ist die beabsichtigte Einschränkung unwirksam.
Eine Vereinbarung, nach der bestimmte Wohnungs- bzw. Teileigentümer (hier: Stellplatzeigentümer) im Hinblick auf die Verwalterbestellung oder die auf Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan bezogenen Beschlüsse kein Stimmrecht haben, ist nichtig. - Bauliche Veränderung: Genehmigung und Folgekosten
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Hat ein Eigentümer eigenmächtig eine bauliche Veränderung vorgenommen, können die Eigentümer beschließen, dass dieser auch die Folgekosten der Maßnahme trägt.
BGH, Urteil v. 15.5.2020, V ZR 64/19 - Ist ein Balkon ein Raum?
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Hat ein „Balkon“ auf einem Garagendach keine umfassende Außenbrüstung, sondern geht in das Garagendach des Nachbargrundstücks über, ist davon auszugehen, dass dieser Balkon nicht alleine vom Eigentümer der ihm zuordnungsfähigen abgeschlossenen Wohnung genutzt wird.
OLG München, Beschluss v. 25.6.2020, 34 Wx 327/19 - Pflichten der Gemeinschaft der Eigentümer
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Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört die Erfüllung der auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten; für diese ist die Gemeinschaft im Innenverhältnis zu den Eigentümern nicht zuständig. Ein mit diesen Pflichten betrauter Dritter ist im Verhältnis zu den einzelnen Eigentümern nicht Erfüllungsgehilfe der Gemeinschaft.
BGH, Urteil v. 13.12.2019, V ZR 43/19 - Die Anforderungen an die Jahresabrechnung
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Eine Jahresabrechnung muss für einen Eigentümer auch ohne Fachwissen verständlich sein. Einnahmen der Gemeinschaft sind vornehmlich die Beiträge, die die Eigentümer nach Maßgabe des beschlossenen Wirtschaftsplans im Abrechnungsjahr zahlen.
LG Rostock, Urteil v. 17.1.2020, 1 S 41/17 - Nutzung als Monteurs- oder Ferienwohnung
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Die Nutzung einer Wohnung als „Monteurs- oder Ferienwohnung“ mit kurzfristig wechselnder Vermietung kann sich im Rahmen der durch die Teilungserklärung bestimmten Nutzung zu Wohnzwecken halten.
LG Bremen, Beschluss v. 12.5.2020, 4 S 267/19 - Neues von der Trinkwasserverordnung: Kritische Metalle
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In den vergangenen Wochen haben uns vermehrt Anfragen von Kunden zur Thematik Bleirohre in Trinkwasserleitungen und dem Stichtag 12. Januar 2026 erreicht. Daher möchten wir Sie proaktiv informieren und unterstützen, um rechtzeitig alle erforderlichen Maßnahmen einleiten zu können.
Gemäß der Trinkwasserverordnung (§ 17 Abs. 1 TrinkwV) gilt:
„Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, in der Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind, hat diese Trinkwasserleitungen oder Teilstücke bis zum Ablauf des 12. Januar 2026 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entfernen oder stillzulegen.“
Wie können Sie vorgehen?
Die Handhabung durch unsere Kunden ist bislang unterschiedlich. Hier einige gängige Herangehensweisen:
Beprobung aller Objekte, die Mitte der 1970er-Jahre oder früher errichtet wurden
Beprobung des gesamten Bestands, um jedes Risiko auszuschließen
Abstimmung mit den Eigentümergemeinschaften: Wenn keine Beprobung gewünscht wird, sollte dies dokumentiert und die Haftung ausdrücklich auf die Gemeinschaft bzw. den Eigentümer übertragen werden
Da Blei als chemischer Parameter unabhängig vom Strang vorkommen kann, sind gezielte stichprobenartige Beprobungen pro Hausnummer erforderlich – egal, ob zentrale oder dezentrale Trinkwasserversorgung. Auch innerhalb einer Gebäudezeile kann es Unterschiede geben (z. B. Bleileitungen nur in einzelnen Häusern oder Teilbereichen).
Empfohlene Vorgehensweise:
Pro Hausnummer: mindestens eine Probe links im Erdgeschoss sowie eine endständige Probe rechts im Dachgeschoss
Bei sehr breiten Gebäuden ggf. zusätzliche Probe in der Gebäudemitte
Bei einem positiven Befund: weiterführende Untersuchungen
Diese Vorgehensweise ermöglicht eine repräsentative Übersicht bei minimaler Probenzahl.
Warum jetzt handeln?
Vermeidung von Haftungsrisiken
Nachweis einer ordnungsgemäßen Prüfung bei beanstandungsfreiem Ergebnis
Schutz vor möglichen Bußgeldern, Strafen und behördlichen Maßnahmen
Wichtige Frist: Bitte beachten Sie, dass der 12.01.2026 als gesetzliche Frist für die Entfernung bzw. Stilllegung von Bleileitungen gilt.
Unsere Unterstützung:
Wir sind aktuell dabei, eine erweiterte Kapazitätsplanung gemeinsam mit einem Partnerlabor für die chemischen Analysen zu organisieren. Die gesamte Planung, Probenahme, Betreuung und Ergebnisbewertung erfolgt weiterhin über unser Partnerunternehmen LGBA – lediglich die Analyse übernimmt das angeschlossene Partnerlabor.
Für Fragen oder eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. - Neues von der EU zur Mülltrennung
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Die Europäische Union verschärft ihre Vorgaben zur Mülltrennung und nachhaltigen Abfallwirtschaft. Ab dem 1. Januar 2025 treten neue Regeln in Kraft, die eine getrennte Sammlung von Textilien verpflichtend machen. Was muss genau beachtet werden?
Restmüll-Verbot ab 2025: Was ändert sich für Textilien?
Ab 2025 dürfen Alttextilien nicht mehr in der Restmülltonne entsorgt werden. Auch kaputte Kleidung muss laut Ökotest anderweitig gesammelt werden. Verbraucher sind ab da an verpflichtet, ihre Alttextilien in Altkleidercontainern oder bei anerkannten Sammelstellen zu entsorgen. Die Entsorgung über den Restmüll ist verboten und kann dazu führen, dass die Mülltonne nicht geleert wird. Das gilt für alle Kleidungsstücke und Textilien, wie etwa:
T-Shirts, Jeans und Pullover
Bettwäsche und Handtücher
Vorhänge, Tischdecken und andere Gebrauchstextilien
Was passiert mit stark verschmutzten Textilien? Die Regelung für stark verschmutzte oder kontaminierte Stoffe ist bisher unklar. In einigen Ländern, wie Österreich, sollen diese vorerst weiterhin in den Restmüll gegeben werden. Eine Klarstellung ist hierbei noch bis 2025 zu erwarten.
Mülltrennung 2025: Warum gibt es die neuen Regeln?
Der weltweite Umgang mit Textilien belastet maßgeblich die Umwelt. Jährlich werden alleine in der EU fünf Millionen Tonnen Kleidung weggeworfen – etwa 12 Kilogramm pro Person. Bisher wird nur ein Prozent dieser Kleidung zu neuen Textilien recycelt. Um die Wiederverwertung zu verbessern, schreibt die EU ab 2025 eine separate Sammlung von Alttextilien vor. Die Änderung zielt darauf ab, die Recyclingquote zu steigern und die Umweltbelastung durch die Textilindustrie zu verringern. Dadurch sollen Materialien effizienter wiederverwertet und der Lebenszyklus von Textilfasern verlängert werden.
Mode: Worauf kann man beim Shopping achten?
Pro Jahr verursacht die Branche laut EU neben 270 kg CO₂ pro Person (2020) auch 20 Prozent der Frischwasserverschmutzung und jährlich mehr als eine halbe Million Tonnen Mikroplastik in den Meeren. Nach Angaben von Greenpeace stammen schon jetzt über 35 Prozent des Mikroplastiks in den Meeren aus Textilien. Die neuen Regeln sind ein Schritt hin zu einer nachhaltigeren Textilindustrie.
Neben der korrekten Entsorgung spielt auch bewusster Konsum eine zentrale Rolle. Organisationen wie Greenpeace empfehlen:
Hochwertige Kleidung kaufen: Hochwertige, nachhaltig produzierte Kleidung kann länger getragen und einfacher recycelt werden.
Nur kaufen, was gebraucht wird
Kleidung reparieren
Kleidertauschen
Secondhand-Kleidung kaufen
Laut der EU werden etwa 12 Kilogramm Kleidung pro Person und pro Jahr weggeworfen und nur ca. 1% davon wird recycelt. - Gebäudeenergiegesetz: Förderung und Geschwindigkeitsbonus
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Ab dem 1. Januar dürfen nur noch Heizungen eingebaut werden, die zu mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. In Neubaugebieten gilt das ab sofort. Außerhalb von Neubaugebieten ist noch so lange Zeit, bis die kommunale Wärmeplanung vorliegt – spätestens ab Mitte 2026 in Großstädten und ab Mitte 2028 in Städten mit weniger als 100.000 Einwohnern ist die GEG-Vorgabe verpflichtend.
Ganz schön was los: Solche Szenen dürften sich in den kommenden Jahren in vielen Wohnvierteln abspielen
Der Plan für Ihr Haus Die Heiz-Falle: Was Immobilienbesitzer jetzt tun sollten
Wärmepumpe oder Gas? Der Heizungsstreit hat Deutschland tief verunsichert. Ratlose Immobilienbesitzer fragen sich, wie sie künftig ihr Zuhause warmbekommen. Ein Leitfaden
Wichtig: Bestehende Heizungsanlagen sind von den aktuellen Vorschriften nicht betroffen. Auch wenn sie kaputt gehen, aber repariert werden können, ist kein Heizungstausch vorgeschrieben, erklärt Martin Brandis, Energieexperte bei der Energieberatung der Verbraucherzentrale. Er empfiehlt: „Wer eine Heizung hat, die sich ihrem Lebensende nähert, sollte sich frühzeitig über Alternativen informieren.”
Im Rahmen der Bundesförderungen für den Heizungstausch gibt es nämlich auch einen Klima-Geschwindigkeitsbonus: Wer im Eigenheim früher als gesetzlich vorgeschrieben eine alte fossile Heizung austauscht, bekommt eine Förderung über 20 Prozent der Investitionskosten. Momentan werden allerdings keine Förderanträge angenommen oder genehmigt – laut Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist das Programm pausiert, solange die Folgen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 geprüft werden. Energieexperte Brandis rechnet allerdings damit, dass es Ende Februar wieder anlaufen wird.
Theoretisch ist es sogar möglich, zwischen Anfang 2024 und dem Moment, an dem die Wärmeplanung der Stadt greift, noch eine neue Gas- oder Ölheizung einzubauen. Wer das tun will, muss sich im Zuge der GEG-Novelle beraten lassen. „Gasheizungen, die ab 2024 neu eingebaut werden, müssen ab 2029 auch zu mindestens 15 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Ob das überhaupt möglich sein wird, ist unsicher,” sagt Brandis. „Außerdem steigen die Emissionskosten für Gas und Öl. In den allermeisten Fällen wird es sinnvoller sein, eine andere Heizungsart zu wählen.“ - Forderung aus Nebenkosten
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Sofern es nicht bereits passiert ist, dürften bei vielen Mieterinnen und Mietern in den nächsten Tagen und Wochen die Nebenkostenabrechnungen für das Vorjahr ins Haus flattern. Aufgrund der 2022 stark gestiegenen Energiepreise könnten hier und da saftige Nachzahlungen warten. Verpassen es Vermieter allerdings, rechtzeitig Bilanz zu ziehen, verpuffen die Forderungen.
Abrechnung muss spätestens alle zwölf Monate kommen
Simone Marustzök vom Deutschen Mieterbund (DMB) weist darauf hin, dass Vermieter spätestens alle zwölf Monate abrechnen müssen. Eine Abrechnungsperiode sei dabei typischerweise das Kalenderjahr. In diesem Fall muss die Abrechnung von 2022 spätestens bis zum 31. Dezember 2023 beim Mieter sein. «Denkbar sind aber auch andere zwölfmonatige Zeitabschnitte», sagt Marustzök - etwa vom 1. Oktober bis 30. September. Dann muss das Vorjahr entsprechend bis zum 30. September des Folgejahres aufgearbeitet sein.
Nachforderungen verfallen, Guthaben nicht
Halten sich Vermieter nicht an diese Frist, können sie im Nachgang auch keine Nachforderung mehr stellen. Eine mögliche Nachzahlung müssen Mieterinnen und Mieter dann also nicht mehr leisten. Es gibt allerdings Ausnahmen: Haben Vermieter die verspätete Abrechnung nicht selbst verschuldet, zum Beispiel weil ein gemeindlicher Gebührenbescheid - etwa zur Grundsteuer - verzögert eingetrudelt ist, dürfen sie laut Gesetz trotzdem abrechnen.
Übrigens: Nur weil ein Vermieter die Frist zur Abrechnung verpasst, entbindet ihn das nicht von seiner grundsätzlichen Pflicht, die Schlussrechnung zu erstellen. Das müsse er trotzdem machen, sagt Marustzök. Immerhin könnte dabei herauskommen, dass die monatlichen Vorauszahlungen der Mieters die tatsächlich angefallenen Kosten übersteigen. Und im Gegensatz zu Nachzahlungsansprüchen kann ein Guthaben nicht verfallen. - NEWS vom Gebäude-Energie-Gesetz
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Hier die Veröffentlichung zum Gebäude-Energie-Gesetz:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/neues-gebaeudeenergiegesetz-2184942 - Nackt sonnender Vermieter ist kein Grund zur Mietminderung
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Ein im Hof nackt sonnender Vermieter stellt keinen Grund für eine Mietminderung dar, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im April 2023 klar.
Ein Vermieter hatte eine Mieterin auf Zahlung rückständiger Miete verklagt. Die Mieterin hatte die Miete gemindert, weil der Vermieter regelmäßig nackt im Hof des Mietshauses sonnte. Die Mieterin empfand dies als unzumutbar.
Das OLG Frankfurt a. M. entschied jedoch in letzter Instanz zu Gunsten des Vermieters, das sein Verhalten zwar Anlass für eine Beanstandung sein könne, jedoch keinen Grund für eine Mietminderung darstellte.
Durch den sich im Hof nackt sonnenden Vermieter würde die Gebrauchstauglichkeit der Mieträume der Mieterin nicht beeinträchtigt. Das Verhalten des Vermieters stellte nach Ansicht des Gerichts auch keine sittenwidrige Einwirkung dar. Der Ort, an dem der Vermieter sich unbekleidet auf eine Liege legte, war von den Räumen der Mieterin nur dann einsehbar, wenn diese sich weit aus dem Fenster herausbeugte (OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 18.04.23, Az. 2 U 43/22). - Kein „Festbetrag“ neben Vorauszahlungen für Nebenkosten
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Wenn ein Mieter laut einer mietvertraglichen Klausel neben monatlichen Vorauszahlungen für Nebenkosten auch einen „Festbetrag“ für die Nebenkosten zahlen soll, verstößt dies gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine solche Klausel ist dann wegen ihrer Rechtswidrigkeit unwirksam und der betroffene Mieter zu keiner Zahlung verpflichtet. Dies stellte das Landgericht Konstanz im Januar 2023 klar.
Im vom LG Konstanz entschiedenen Rechtsstreit enthielt der Mietvertrag eine Klausel wonach der Mieter monatlich einen Betrag in Höhe von 175,33 € als Vorauszahlung für die Nebenkosten zahlen sollte.
Zusätzlich sollte er für sonstige Nebenkosten einen monatlichen „Festbetrag“ in Höhe von 118,30 € zahlen. Der Mieter war der Ansicht, dass die Klausel rechtswidrig ist und zahlte den Festbetrag nicht. Der Vermieter reichte eine Zahlungsklage ein.
Ohne Erfolg! Das LG Konstanz entschied zu Gunsten des Mieters, dass die Regelung über den vom Mieter zu zahlenden Festbetrag gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB rechtswidrig sei. Die Regelung verstieß gegen das dort geregelte Transparenzgebot, da ein Mieter mit Pauschalen für Betriebskosten nicht zu rechnen brauche.
Mieter könnten in der Regel davon ausgehen, so das Gericht, dass nur Nebenkosten anfallen über welche der Vermieter jährlich abrechnet (LG Konstanz, Urteil v. 11.01.23, Az. B 61 S 9/22). - Gewerbemietrecht: Trotz enttäuschter Umsatzerwartung keine Vertragsanpassung
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rotz enttäuschter Umsatzerwartung kann ein Mieter von Gewerberäumen nicht eine spätere Herabsetzung der vereinbarten Miete verlangen. Eine Änderung der Geschäftsgrundlage liegt zu Gunsten eines betroffenen Mieters, wenn seine erzielten Umsätze deutlich hinter seinen Erwartungen zurückbleiben, nicht vor.
Dies stellte das Landgericht Trier im Januar 2023 klar.
Der betroffene Mieter war als Schilderpräger tätig und hatte 2018 zur Herstellung von Kfz-Kennzeichen einen Mietvertrag über die hier gegenständlichen Gewerberäume abgeschlossen. Die Mieträume befanden sich im selben Gebäude wie die örtliche Kfz-Zulassungsstelle.
Wegen der COVID-19-Pandemie mussten Antragsteller zum Erhalt von Kfz-Kennzeichen jedoch fortan über das Internet ihren Termin bei der Kfz-Zulassungsstelle beantragen. Deshalb gingen die Umsätze des Mieters erheblich zurück und er war der Ansicht, dass der Vermieter nun auch nur weniger Miete von ihm fordern könne.
Das LG Trier entschied jedoch das anschließende Gerichtsverfahren zu Gunsten des Vermieters. Der Mieter musste trotz des Umsatzrückgangs die mietvertraglich vereinbarte monatliche Miete in voller Höhe zahlen.
Denn der Mieter war nicht gemäß § 536 BGB zur Mietminderung berechtigt. Der durch die Corona-Pandemie bedingte Umsatzrückgang stellte nämlich keinen Mangel der Mieträume gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Die Mieträume hatte nichts an ihrer mietvertraglich geschuldeten Qualität eingebüßt.
Die Höhe der Zahl der Zulassungen der Kraftfahrzeugzulassungsstelle gehörte nicht zu den mietvertraglich vom Vermieter geschuldeten Eigenschaften der Mieträume. Der Mieter konnte deshalb keine Störung der Geschäftsgrundlage geltend machen und keine Herabsetzung der Miete verlangen. Die Umsatzerwartungen des Mieters gehörten allein zu seinem unternehmerischen Risiko (LG Trier, Urteil v. 11.01.23, Az. 5 O 256/22). - Wohneigentümer kann auf Unterlassung der Videoüberwachung seiner Wohnungstür klagen (13.07.2023)
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Ein Wohnungseigentümer kann auf Unterlassung der Videoüberwachung seiner Wohnungstür klage. Eine Klagebefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht nicht, da es sich um einen Individualanspruch des beeinträchtigten Eigentümers handelt. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
- Verbot des Grillens mit Elektrogrill an zwei aufeinanderfolgenden Wochenend- bzw. Feiertagen und mehr als viermal im Monat (18.07.2023)
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Dienstag 18.07.2023 10:43
Verbot des Grillens mit Elektrogrill an zwei aufeinanderfolgenden Wochenend- bzw. Feiertagen und mehr als viermal im Monat (18.07.2023) - Vollstreckung einer Rückbaupflicht eines Wohnungseigentümers mittels Zwangsgeld (14.06.2023)
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Die Rückbaupflicht eines Wohnungseigentümers ist gemäß § 888 ZPO mittels Zwangsgeldes zu vollstrecken. Dabei ist grundsätzlich unbeachtlich, dass der Wohnungseigentümer die Wohnung einen Dritten überlassen hat. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden. (AG Berlin-Schöneberg,)
- Gesetz zum Nebenkostenprivileg
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Das Gesetz zur Abschaffung des "Nebenkostenprivilegs" für Kabelgebühren ist seit dem 1. Dezember 2021 in Kraft. Die Übergangsfrist geht noch bis zum 30. Juni 2024. Doch was verbirgt sich hinter der Abschaffung? Und was bedeutet das für Ihre Kabelanschluss-Kosten? --> unter FAQ Kabelanschluss gebühren ausführlich beschrieben
